Satzungen
des Heimatvereins Appelhülsen
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Heimatverein Appelhülsen.
Er hat seinen Sitz in 48301 Nottuln-Appelhülsen.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen „Heimatverein Appelhülsen e. V.“.
§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins
Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit
Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977. Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsaufgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet des Ortsteiles Appelhülsen sowie seine dazugehörende Umgebung.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern.
Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch den Beitritt. Hierzu ist eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens zum 1. Dezember mitzuteilen. Mitglieder, die die Interessenten des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Jedes Mitglied ist verpflich-tet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wahlen zum Vorstand finden alle zwei Jahre statt. Bei einem Wahltermin wird der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer gewählt, beim anderen Termin der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Schriftführer und der stellvertretende Kassierer. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
Liegen zur Wahl von Vorstandsmitgliedern mehrere Vorschläge vor, muss darüber geheim abgestimmt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei einer von ihnen der Vorsitzende sein muss.
§ 7
Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer des Vereins sowie höchstens 12 weiteren Personen, von denen die Hälfte Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Wahlen zum Beirat finden alle 2 Jahre statt. Bei jedem Wahltermin wird die Hälfte der Beiratsmitglieder gewählt, beim ersten Wahltermin nach alphabetischer Reihenfolge. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu Sitzungen einberufen. Er soll zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung.
§ 8
Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen. Jedes anwesende Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist zulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederverssammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
Entgegennahme des Berichtes über den Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.
§ 9
Arbeitsausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand nach Anhörung des Beirates berufen werden.
§ 10
Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet
das Los.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden in eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 3. Okt. 1981 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Die §§ 6 und 7 wurden in der Mitgliederversammlung vom 24. November 1986 wie hier aufgeführt neu gefasst.
48301 Nottuln-Appelhülsen, den 12. März 2013
gez. Manfred Rickert 1. Vorsitzender
gez. Klaus Kisse 1. Schriftführer
gez. Ingrid Wolken 1.Kassiererin