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Satzung des Heimatvereins Appelhülsen
vom 6. Februar 2024

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Heimatverein Appelhülsen e.V.“
Er hat seinen Sitz in 48301 Nottuln-Appelhülsen und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nummer VR 307 eingetragen.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines
Jahres.

§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins


- Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei
Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit
Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der
gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten
geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene
Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, dem der Verein angeschlossen
ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden.
- Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977.
- Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Er darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet des Ortsteiles
Appelhülsen sowie seine dazugehörende Umgebung.


§ 3
Mitgliedschaft


- Der Verein besteht aus Einzel- und Familienmitgliedern; außerdem um
korporative Mitglieder. Einzelmitglieder können natürliche und juristische
Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und
Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen,
sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche
Zusammenschlüsse.
- Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch den Beitritt. Hierzu ist eine schriftliche
Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich spätestens zum 1. Dezember mitzuteilen.
- Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen
werden. Die Entscheidung auf Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch
Beschluss des Vorstandes nach Anhören des Beirates. Dem betroffenen
Mitglied wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu
dem Antrag Stellung zu nehmen. Danach entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Dieser Entschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.


§ 4
Rechte und Pflichten
Beitragspflicht der Mitglieder


- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich
unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
- Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen
erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach
Kräften zu unterstützen.
- Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
- Zahlungstermin ist der 1. April des Geschäftsjahres.
- Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand durch Beschluss vorgeschlagen.
Sie muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt
werden.
- Mitglieder ab dem 85. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.


§ 5
Organe des Vereins
sind


a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
Die Haftung von Organmitgliedern ist gemäß § 31a BGB beschränkt.

§ 6
Vorstand


- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf
Aufnahme in den Verein.
- Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassierer und dem
stellvertretenden Kassierer.
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedersammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Wahlen zum Vorstand finden alle zwei
Jahre statt. Bei einem Wahltermin werden der Vorsitzende, der Schriftführer
und der Kassierer gewählt, beim anderen Termin der stellvertretende
Vorsitzende, der stellvertretende Schriftführer und der stellvertretende
Kassierer. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl bzw.
Wiederwahl im Amt.
- Vorstandssitzungen finden mindestens 1-mal vierteljährlich statt. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
- Liegen zur Wahl von Vorstandsmitgliedern mehrere Vorschläge vor, kann
darüber geheim abgestimmt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich, wobei einer von ihnen die/der Vorsitzende sein muss.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem
Vorstand aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues
Vorstandsmitglied für das vakante Amt berufen. Dieses Vorstands-Neumitglied
bleibt erst einmal bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch im
Amt. Nach dieser Wahl wird es in den turnusgemäßen Wahlrhythmus
eingeordnet.


§ 7
Beirat


- Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Er besteht aus maximal 10 Personen.
- Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren berufen.
- Wahlen zum Beirat finden alle zwei Jahre statt. Bei jedem Wahltermin wird die
Hälfte der Beiratsmitglieder gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
- Wird eine Stelle des Beirates vakant, gilt für den Ersatz das gleiche Verfahren
wie unter Vorstand angegeben.
- Der Beirat wird mindestens 2-mal im Jahr zu den Vorstandssitzungen
eingeladen, in jedem Fall zur Mitgliederversammlung.
- Die Sitzungen werden vom jeweils anwesenden Schriftführer protokolliert.


§ 8
Ausschluss aus dem Vorstands-/Beirats-Gremium


Bleibt ein Mitglied dieses Gremiums 3-mal nacheinander unentschuldigt einer
Sitzung fern, wird er nach Anhören des Beirates von einem Vorstandsmitglied
angesprochen um zu klären, ob er weiterhin die Arbeit im Gremium fortführen
möchte. Sollte das Mitglied dieses bejahen, aber dennoch den Sitzungen
nacheinander unentschuldigt mehr als 1-mal fernbleiben, kann er vom Vorstand
mit einem Mehrheitsbeschluss von mindestens ¾ der Sitzungsteilnehmer
seines Amtes enthoben werden. Dazu ergeht an ihn eine schriftliche Mitteilung.


§ 9
Mitgliederversammlung


- Wenigstens 1-mal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per E-Mail,
WhatsApp oder Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zudem wird
diese im Schaukasten des Heimatvereins ausgehängt. Die Veröffentlichung der
Einladung soll mindestens 14 Tage vorher über die oben aufgeführten Medien
erfolgen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher
beim Vorstand eingereicht werden.
- Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet
nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird.
- Satzungsänderungen sind von der Frist ausgenommen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines
Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller
Mitglieder sie schriftlich beantragen.
- Jedes anwesende Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme; Vertretung ist zulässig.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
5. Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
8. Ernennen von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.


§ 10
Datenschutz


- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
und Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, unaufgefordert und umgehend Änderungen
ihrer Anschrift, ihrer E-Mailadresse und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.
Juristische Personen sind verpflichtet, Änderungen der vertretungsberechtigten
Personen mitzuteilen.
- Sicherung der Datenrichtigkeit: Nach Art. 5 Abs. 1d DSGVO müssen
personenbezogene Daten sachlich richtig und auf dem aktuellen Stand sein.
Der Verein muss alle angemessenen Maßnahmen treffen, damit
personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung
unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Die Satzung kann
dazu die Mitglieder verpflichten, Änderungen mitzuteilen.


§ 11
Arbeitsausschüsse


Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet
werden, deren Mitglieder vom Vorstand nach Anhören des Beirates berufen
werden.

§ 12
Versammlungsleitung und Beschlussfassung


- Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden
Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter
älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet
das Los.


§ 13
Ehrenamtliche Tätigkeit


Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.


§ 14
Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist
ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser
Satzung zu verwenden.
Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 6. Februar 2024 von der Mitgliederversammlung
beschlossen worden.

48301 Nottuln-Appelhülsen, den 6. Februar 2024

gez. Thomas Terlau 1. Vorsitzender
gez. Heinz-Volker Küpper 1. Schriftführer
gez. Ingrid Wolken 1. Kassiererin